Öffentlicher Dienst
Das Recht des öffentlichen Dienstes umfasst das gesamte Recht der Beschäftigen des öffentlichen Dienstes, sowohl das durch den TV-L und TVöD modifizierte Arbeitsrecht als auch das Beamtenrecht und Richterrecht.
Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst, insbesondere das Beamtenverhältnis und Richterverhältnis sind besonders stabil, sie umfassen oft zwei Drittel des Lebens des Beamten oder Richters: meist beginnt das Beschäftigungsverhältnis in jungen Jahren mit der Laufbahnausbildung und endet erst mit dem Versterben des Beamten. In dieser langen Zeit läuft nicht immer alles reibungslos. Ob es um dienstliche Beurteilungen oder Beförderungsentscheidungen geht, um Umsetzung, Abordnung oder Versetzung, um die Anerkennung eines Dienstunfalls, um ein Dienstvergehen, um vorzeitige Dienstunfähigkeit oder Besoldungs- und Versorgungsansprüche: Ich stehe Ihnen als kompetente und erfahrene Ansprechpartnerin zur Verfügung und bin sowohl mit der Vertretung auf Beamtenseite als auch mit der Beratung und Vertretung von Dienstherren vertraut. Da das Beamtenverhältnis – anders als ein Arbeitsverhältnis – mit einem Rechtsstreit in der Regel nicht endet, sondern während und nach diesem weitergeht, bedarf es einer Vertretung, welche die persönlichen Verhältnisse zwischen Kollegen und zu Vorgesetzten im Blick behält und das Betriebsklima möglichst wenig belastet. Die Bearbeitung des Mandats erfordert daher in besonderer Weise Einfühlung und Fingerspitzengefühl sowohl bei der Durchsetzung der Rechte des Beamten als auch bei der Wahrnehmung der Interessen des Dienstherrn.
Eine Sonderstellung nehmen das Professorendienstrecht und das Richterrecht ein, die vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG bzw. der Garantie richterlicher Unabhängigkeit nach Art. 97 GG besonders ausgestaltet sind und dem Beamten bzw. Richter besonderen Schutz vermitteln.
Das Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes ist durch die Regelungen des TV-L bzw. TVöD ein Stück weit dem Beamtenverhältnis angenähert und damit eine Spezialmaterie des Arbeitsrecht, die sich nur vor dem Hintergrund eines einheitlichen öffentlichen Dienstes verstehen lässt, der sowohl Beamte als auch Arbeitnehmer beschäftigt. Eine weitere Besonderheit des Arbeitsrechts des öffentlichen Dienstes sind Sonderbefristungstatbestände.